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GLOSSAR

Auflassung

Die Auflassung regelt den Übergang einer Immobilie auf den Käufer, für welche zuvor eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer getroffen wurde.

Aus juristischer Sicht geben der Paragraph 925 und 873 ff. des BGBs Hinweise über das Vorgehen bei einer Auflassung. Die Auflassung stellt eine Einigung zwischen des Verkäufers und Käufers in Bezug auf die Immobilie dar. Der Verkäufer gibt sich somit Einverstanden, die Immobilie dem Käufer für den vereinbarten Preis zu überlassen. Die Immobilie geht somit auf den Erwerber über und der Eigentumsübergang wird im Grundbuch festgehalten. Die Auflassung ist wichtiger Bestandteil des notariellen Kaufvertrags, welches nach Kaufpreiszahlung unterzeichnet wird. Circa 6 bis 8 Wochen nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags wird die Auflassung vollzogen. Gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss die Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit von Käufer und Verkäufer der Immobilie vor dem Notar erfolgen. Die Beurkundung erfolgt in solchen Fällen immer durch ein Notariat. Meist wird die Auflassung von dem Notar vorgenommen, welches auch den Kaufvertrag der Immobilie beurkundet hat. Die Auflassung ist jedoch hinfällig, wenn das Haus, die Wohnung oder das Grundstück auf einen Erben übergeht. Die Auflassung ist ebenso hinfällig, wenn die Immobilie bei einer Zwangsversteigerung durch einen Zuschlag dem Meistbietenden zugesprochen wird. Wenn eine Person in der Erbfolge eingetragen ist, kann dieser formlos beim Grundbuchamt beantragen, dass das Eigentum am Grundstück auf ihn umgeschrieben wird. Wenn das zu vererbende Grundstück jedoch nicht an einen Erben geht, sondern bei einer Zwangsversteigerung an den Meistbietenden, wird dieser der rechtmäßige Eigentümer des Objekts. In solchen Fällen ist also auch eine Auflassungsvormerkung nicht notwendig. 


Weitere Begriffe:

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