IKZ AUGSBURG

GLOSSAR

Jahresabrechnung

Der Eigentümer einer Eigentumswohnung hat die Pflicht, die Kosten, welche sein Sondereigentum betreffen selbst zu tragen.

Mit dem Kauf einer Immobilie sind auch fortläufige Kosten einhergehend. Darunter befinden sich bei Eigentumswohnungen häufig auch die Kosten für Sondereigentum. Sondereigentumskosten sind Verbrauchskosten wie z.B. Wasser-, Strom- oder Heizungskosten. Nach §16 II Weg sind Kosten wie Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung von allen Besitzern einer Eigentumswohnung in Augsburg gemäß deren Anteilen zu tragen, da sie zu den gemeinschaftlichen Gebrauchskosten dazuzählen. Der Verwalter der Wohneigentümergesellschaft ist am Ende des Jahres dazu verpflichtet, eine Jahresabrechnung mit einer Auflistung aller Kosten und Einnahmen aus dem Objekt zu erstellen. Dazu gehören dann eben auch die Sondereigentumskosten und die laufenden Bewirtschaftungskosten. Diese Jahresabrechnung wird in der Regel auch potentiellen Käufern vorgelegt, damit diese einschätzen können, welche Kosten in der nächsten Zeit auf Sie zukommen, und welche bereits beglichen worden sind. Will der Eigentümer einer Eigentumswohnung eine Jahresabrechnung beanstanden, muss er den Genehmigungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft innerhalb eines Monats in Form einer Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht angreifen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Jahresabrechnung als verbindlich.  


Weitere Begriffe:

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