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GLOSSAR

Grundsteuer

Grundsteuer muss von jedem Besitzer einer Immobilie in München bezahlt werden

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuerart, welche sich auf das Eigentum einer Immobilie als auch auf das Erbbaurecht an Grundstücken bezieht. Folglich ist sie von jedem Erbbaurechtnehmer und jedem Immobilieneigentümer zu begleichen. Erhoben wird die Grunderwerbssteuer durch das jeweilige Finanzamt mittels einem Grundsteuerbescheid. Als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Grundsteuer dient in der Regel der Wert des Grundstücks. In einigen Kommunen ist der Steuersatz individuell festgelegt. Berücksichtigung auf das finanzielle und wirtschaftliche Verhältnis des Eigentümers wird nicht genommen, da sich die reine Objektsteuer auf das Gebäude und nicht deren Eigentümer bezieht.
Der Einheitswert dient üblicherweise als Berechnungsgrundlage. Mittels Hebesatz und Grundsteuermesszahl wird der entsprechende Steuerbetrag berechnen. Die Grundsteuer lässt sich in Teil A und B untergliedern: Die Grundsteuer A (agrarisch) wird bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen verwendet. Grundsteuer B (baulich) behandelt bebaubare und bereits bebaute Grundstücke. Im Falle eines Gesamt-Grundsteueraufkommens ist die Grundsteuer A von untergeordneter Rolle, da der Großteil der Steuerausnahmen aus Grundsteuer B resultiert. Die Einnahmen der Grundsteuer begegnen doch auch Kritikern, so hält der Bundesfinanzhof die Steuerart seit 2008 für eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und verfassungswidrig, weil gleichwertige Grundstücke differenziert besteuert werden und umgekehrt. Im September 2016 legte der Bundesrat bereits einen Gesetzesentwurf zur Reform der Grundsteuer vor, um für die Ermittlung einen Verkehrswert heranzuziehen. Eine Einigung auf eine Neuregelung durch die Bundesländer erfolgte jedoch nicht.
 


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